Invest BW - Förderung von Innovations- und Technologievorhaben

Häufige Fragen

Allgemeines zur Antragstellung

1. Wo gibt es Hilfestellungen zur Antragstellung?

Alle notwendigen Informationen finden Sie in der Richtlinie, dem Leitfaden zur Antragstellung oder hier in den FAQs. Sollten Sie keine passsende Antwort finden, kontaktieren Sie uns als Projektträger gerne per E-Mail oder telefonisch unter

0711 – 658 355 31 oder Innovationsprogramm-BW@vdivde-it.de 

2. Wann und wo können Anträge gestellt werden?

Es handelt sich um eine stichtagsbezogene Ausschreibung mit Einreichungsfrist am 30. Juni 2022 um 15 Uhr. Anträge können grundsätzlich fortlaufend gestellt werden. Der Antrag ist über das Einreichungsportal positron an den Projektträger zu übermitteln. Über die Förderung wird nach pflichtgemäßen Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

Unternehmen, die ein Einzelvorhaben beantragen, können ihre Anträge über das Einreichungsportal für Einzelvorhaben hochladen. Beachten Sie hierzu auch den Leitfaden für Einzelvorhaben.
Bei Verbundvorhaben lädt zuerst der Konsortialführer seinen Antrag auf dem Einreichungsportal für Konsortialführer hoch. Im Anschluss können dann die Konsortialpartner ihre Unterlagen über ein separates Tool für die Verbundpartner hochladen. Hier ist das Förderkennzeichen anzugeben, das dem Konsortialführer bei der Einreichung automatisch mitgeteilt wurde. Beachten Sie hierzu auch den Leitfaden für Verbundvorhaben.
Zusätzlich ist die Übersendung des vollständig rechtsverbindlich unterzeichneten Antrags per Post an
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Marienstraße 23
70178 Stuttgart
zwingend notwendig. Die einfache Antragsform (ohne Kopien) genügt.
Es hilft uns bei der Bearbeitung und Archivierung Ihrer Unterlagen, wenn Sie diese nicht klammern oder heften und nur einseitig ausdrucken.

3. Kann / Muss vor der Antragstellung eine Skizze eingereicht werden?

Nein, eine Pflicht zur Einreichung einer Skizze besteht nicht. Es handelt sich um ein einstufiges Antragsverfahren.

4. Muss der Antrag in Papierform eingereicht werden?

Anträge müssen auf den bereitgestellten Vordrucken (Formulare) gestellt werden. Der Antrag ist in elektronischer Form über das Einreichungsportal positron zu übermitteln.

Zusätzlich ist die Übersendung des vollständig rechtsverbindlich unterzeichneten Antrags (nur Antragsformular) per Post an VDI/VDE Innovation + Technik GmbH, Marienstraße 23, 70178 Stuttgart zwingend notwendig. Die einfache Antragsform (ohne Kopien) genügt.

Es hilft uns bei der Bearbeitung und Archivierung Ihrer Unterlagen, wenn Sie diese nicht klammern oder heften und nur einseitig ausdrucken.

5. In wie vielen Exemplaren muss der Antrag eingereicht werden?

Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich digital. Der Antrag im Original mit Unterschrift soll nur in einfacher Ausführung vorgelegt werden.

6. Wie lange dauert es vom Eingang des Förderantrags bis zu einer Förderentscheidung?

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel bis zu drei Monate. Die Dauer hängt in erster Linie auch davon ab, in welchem Zeitraum ggf. erforderliche Antragsergänzungen durch die Antragsteller nachgereicht werden. Es wird immer über das gesamte Vorhaben entschieden, das heißt, dass bei Verbundvorhaben erst wenn alle beteiligten Partner alle erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, eine Förderentscheidung getroffen werden kann.

Für Förderentscheidungen von besonders bedeutsamen Innovationsvorhaben und einem Fördervolumen von 500.000 Euro ist eine Förderempfehlung des beim Wirtschaftsministerium eingerichteten Beirates einzuholen (vgl. Nr. 6.1. VwV). Zudem ist bei Zuwendungen von mehr als 500.000 Euro die Zustimmung des Wirtschaftsausschusses des Landtags zwingend erforderlich (vgl. Nr. 7.6 VwV). Dies kann aufgrund der Terminierung der Ausschussitzungen in vereinzelten Fällen zu Verzögerungen führen.

7. Woran ist zu erkennen, dass ein Unternehmen ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten, gemäß Nr. 3.6 der Richtlinie ist?

Entsprechend Art. 2 Nr. 18 EU-Verordnung Nr. 651/2014 gelten die dort definierten Merkmale für ein sogenanntes „Unternehmen in Schwierigkeiten“ auch für die Antragsberechtigung bei Invest BW.

Ein Unternehmen gilt bereits dann als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der EU-Regelungen, wenn im Fall einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA) mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. Analog gilt dies für eine Personengesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG), bei der mehr als die Hälfte der Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist.
Grundlage der Bewertung ist dabei der letzte bestätigte Jahresabschluss, der nicht älter als zwei Jahre sein soll.

Ein klares Anzeichen für ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ liegt vor, wenn in der Bilanz auf der Aktivseite die Position „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ausgewiesen wird.

Ein Prüfanlass ist gegeben, wenn auf der Passivseite der Bilanz die Einzelpositionen „Verlustvortrag“ und/oder „Jahresfehlbetrag“ ausgewiesen werden. In diesem Fall ist bei einer Kapitalgesellschaft zu überprüfen, ob unter Berücksichtigung von eventuellen Rücklagen das gezeichnete Stammkapital zur Hälfte verloren gegangen ist. Analog ist bei einer Personengesellschaft zu prüfen, ob nicht mehr als die Hälfte der Eigenmittel verloren gegangen ist.

Zusätzlich ist bei Großunternehmen der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens bzw. das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens hinsichtlich der Grenzwerte zu prüfen.

Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine sogenannte Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu sogenannten Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, sind trotzdem förderfähig.

8. Wer stellt den Förderantrag?

Jedes Unternehmen bzw. jede Forschungseinrichtung (nur Verbundvorhaben), die ein Einzelvorhaben durchführen möchte bzw. an einem Verbundvorhaben teilnehmen möchte, muss einen eigenen Antrag stellen.

Unternehmen, die ein Einzelvorhaben beantragen, können ihre Anträge über das Einreichungsportal für Einzelvorhaben hochladen.
Bei Verbundvorhaben lädt zuerst der Konsortialführer seinen Antrag auf dem Einreichungsportal für Konsortialführer hoch. Im Anschluss können dann die Konsortialpartner ihre Unterlagen über ein separates Tool für die Verbundpartner hochladen. Hier ist das Förderkennzeichen anzugeben, das dem Konsortialführer bei der Einreichung automatisch mitgeteilt wurde.

9. Wie viele Anträge dürfen pro Jahr gestellt werden?

Pro Unternehmen kann eine Förderung für ein Einzelvorhaben innerhalb von 12 Monaten gewährt werden. Eine grundsätzliche Begrenzung für die Einreichung von Anträgen besteht nicht. Allerdings gelten Unternehmen nach Nr. 3.7 der Verwaltungsvorschrift als nicht antragsberechtigt, welche in den vergangenen 12 Monaten eine Förderung im Rahmen von Invest BW erhalten haben. Maßgeblich ist das Datum der Bewilligung.

10. Darf oder muss vor der Antragstellung ein Patent bestehen?

Nein, es muss kein Patent bestehen. Ein bestehendes Patent ist aber auch kein Ausschlussgrund.