Invest BW - Förderung von Innovations- und Technologievorhaben

Häufige Fragen

Allgemeines zur Antragstellung

1. Wo gibt es Hilfestellungen zur Antragstellung?

Alle notwendigen Informationen finden Sie in der Richtlinie, dem Leitfaden zur Antragstellung oder hier in den FAQs. Sollten Sie keine passsende Antwort finden, kontaktieren Sie uns als Projektträger gerne per E-Mail oder telefonisch unter

0711 – 658 355 31 oder Innovationsprogramm-BW@vdivde-it.de 

2. Wann und wo können Anträge gestellt werden?

Es handelt sich um eine stichtagsbezogene Ausschreibung mit Einreichungsfrist am 31. Januar 2024 um 13 Uhr. Die Projektskizze ist über das Einreichungsportal Positron an den Projektträger zu übermitteln.

Unternehmen, die ein Einzelvorhaben beantragen, können ihre Projektskizzen über das Einreichungsportal für Einzelvorhaben hochladen. Beachten Sie hierzu auch den Leitfaden für Einzelvorhaben.
Bei Verbundvorhaben lädt zuerst der Konsortialführer seine Projektskizze auf dem Einreichungsportal für Konsortialführer hoch. Im Anschluss können dann die Konsortialpartner ihre Unterlagen über ein separates Tool für die Verbundpartner hochladen. Hier ist das Förderkennzeichen anzugeben, das dem Konsortialführer bei der Einreichung automatisch mitgeteilt wurde. Beachten Sie hierzu auch den Leitfaden für Verbundvorhaben.

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe sind die Projektskizzen im Antragsportal einzureichen. Erst in der zweiten Verfahrensstufe werden die Einreichenden der positiv bewerteten Projektskizzen ausgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

3. Kann / Muss vor der Antragstellung eine Skizze eingereicht werden?

Ja, das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der Vergangenheit war es ein einstufiges Antragsverfahren, aber das hat sich für den Förderaufruf vom 23.10.2023 geändert.

4. Muss der Antrag in Papierform eingereicht werden?

Skizzen und Anträge müssen auf den bereitgestellten Vordrucken (Formulare) gestellt werden. Die Projektskizze ist in elektronischer Form über das Einreichungsportal Positron zu übermitteln.

Die Übersendung des vollständig rechtsverbindlich unterzeichneten Antrags (nur Antragsformular) per Post an VDI/VDE Innovation + Technik GmbH, Marienstraße 23, 70178 Stuttgart ist erst in der zweiten Verfahrensstufe nach ausdrücklicher Aufforderung notwendig. 

Es hilft uns bei der Bearbeitung und Archivierung Ihrer Unterlagen, wenn Sie diese nicht klammern oder heften und nur einseitig ausdrucken.

5. In wie vielen Exemplaren muss der Antrag eingereicht werden?

Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich digital in einfacher Ausführung. 

6. Woran ist zu erkennen, dass ein Unternehmen ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten, gemäß Nr. 3.6 der Richtlinie ist?

Entsprechend Art. 2 Nr. 18 EU-Verordnung Nr. 651/2014 gelten die dort definierten Merkmale für ein sogenanntes „Unternehmen in Schwierigkeiten“ auch für die Antragsberechtigung bei Invest BW.

Ein Unternehmen gilt bereits dann als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der EU-Regelungen, wenn im Fall einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA) mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. Analog gilt dies für eine Personengesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG), bei der mehr als die Hälfte der Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist.
Grundlage der Bewertung ist dabei der letzte bestätigte Jahresabschluss, der nicht älter als zwei Jahre sein soll.

Ein klares Anzeichen für ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ liegt vor, wenn in der Bilanz auf der Aktivseite die Position „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ausgewiesen wird.

Ein Prüfanlass ist gegeben, wenn auf der Passivseite der Bilanz die Einzelpositionen „Verlustvortrag“ und/oder „Jahresfehlbetrag“ ausgewiesen werden. In diesem Fall ist bei einer Kapitalgesellschaft zu überprüfen, ob unter Berücksichtigung von eventuellen Rücklagen das gezeichnete Stammkapital zur Hälfte verloren gegangen ist. Analog ist bei einer Personengesellschaft zu prüfen, ob nicht mehr als die Hälfte der Eigenmittel verloren gegangen ist.

Zusätzlich ist bei Großunternehmen der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens bzw. das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens hinsichtlich der Grenzwerte zu prüfen.

7. Wer reicht die Projektskizze ein?

Jedes Unternehmen bzw. jede Forschungseinrichtung (nur Verbundvorhaben), die ein Einzelvorhaben durchführen möchte bzw. an einem Verbundvorhaben teilnehmen möchte, muss in der ersten Verfahrensstufe das Dokument “Angaben zum Unternehmen” bzw. “Angaben zur Hochschule / Forschungseinrichtung” einreichen. Erst in der zweiten Verfahrensstufe hat jedes Unternehmen bzw. jede Forschungseinrichtung einen eigenen Antrag zu stellen. Die Projektskizze selbst ist vom Konsortialführer einzureichen.

Unternehmen, die ein Einzelvorhaben beantragen, können ihre Projektskizzen über das Einreichungsportal für Einzelvorhaben hochladen.
Bei Verbundvorhaben lädt zuerst der Konsortialführer seine Projektskizze sowie Unterlagen auf dem Einreichungsportal für Konsortialführer hoch. Im Anschluss können dann die Konsortialpartner ihre Unterlagen über ein separates Tool für die Verbundpartner hochladen. Hier ist das Förderkennzeichen anzugeben, das dem Konsortialführer bei der Einreichung automatisch mitgeteilt wurde.

8. Wie viele Anträge dürfen pro Jahr gestellt werden?

Pro Unternehmen kann eine Förderung für ein Einzelvorhaben innerhalb von 12 Monaten gewährt werden. Eine grundsätzliche Begrenzung für die Einreichung von Anträgen besteht nicht. Allerdings gelten Unternehmen nach Nr. 3.7 der Verwaltungsvorschrift als nicht antragsberechtigt, welche in den vergangenen 12 Monaten eine Förderung im Rahmen von Invest BW erhalten haben. Maßgeblich ist das Datum der letzten Bewilligung.

9. Darf oder muss vor der Antragstellung ein Patent bestehen?

Nein, es muss kein Patent bestehen. Ein bestehendes Patent ist aber auch kein Ausschlussgrund.