Invest BW - Förderung von Innovations- und Technologievorhaben

Förderkonditionen

Umsetzungszeitraum, Höhe der Zuwendungen und Förderquoten

  • Der Umsetzungszeitraum beträgt im Regelfall bis zu 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Bewilligung. Die Vorhaben müssen bis spätestens 31. Dezember 2027 abgeschlossen und abgerechnet sein.
  • Es können Zuwendungen zwischen 20.000 Euro bis 650.000 Euro (für Einzelvorhaben) bzw. 1.300.000 Euro (für Verbundvorhaben) gewährt werden.
  • Bei Forschungseinrichtungen können höhere Fördersätze von bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden

Förderquoten für Einzel- und Verbundvorhaben

Unternehmensgröße

Experimentelle Entwicklung

Kleine Unternehmen (unter 50 Mitarbeiter / Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme unter 10 Mio. Euro)

45%

Mittlere Unternehmen (unter 250 Mitarbeiter / Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme unter 50 Mio. Euro bzw. 43 Mio. Euro)

35%

Unternehmen mit weniger als 3.000 Beschäftigten

25%

Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten

15%

Zuwendungsfähige Ausgaben

Personalausgaben

  • Personalausgaben im Sinn von Art. 25 Abs. 3 Buchst. a AGVO (Forscherinnen und Forscher, Technikerinnen und Techniker sowie sonstiges Personal, soweit dieses für das Vorhaben eingesetzt wird) sind förderfähig.
  • Die Kalkulation und der Nachweis der projektbezogenen förderfähigen Personalausgaben für Unternehmen erfolgen in pauschalierter Form. Die Ermittlung der Personaleinzelausgaben erfolgt anhand der voraussichtlichen einkommen-/lohnsteuerpflichtigen Bruttolöhne bzw. -gehälter je Kalenderjahr inklusive Arbeitgeberanteile zur Sozialvereicherung (ohne umsatz- oder gewinnabhängige Zuschläge) der im Projekt tätigen Mitarbeitenden.
    Soweit Geschäftsführende bzw. Vorstandsmitglieder o. ä. im Projekt tätig werden, sind hierfür Personaleinzelausgaben von entsprechendem Führungspersonal im Unternehmen (Projektleitende, Abteilungsleitende o. ä.) zum Ansatz zu bringen. Bei Unternehmerinnen oder Unternehmern, die ohne feste Entlohnung tätig sind, kann hilfsweise auch der kalkulatorische Unternehmerlohn nach Nr. 24 PreisLS als Dividend angesetzt werden. Die Obergrenze für das zuwendungsfähige Jahresbruttogehalt liegt bei 120.000 Euro. Der für die Kalkulation maßgebliche Stundensatz ergibt sich aus der Division der vorstehend genannten Bruttolöhne bzw. -gehälter durch die theoretisch möglichen Jahresarbeitsstunden (ohne Abzug von Fehlzeiten wie beispielsweise Urlaub, Krankheit etc.) laut Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung/Arbeitsvertrag. Hierbei sind ggf. vorgegebene Wochen- oder Monatsarbeitsstunden entsprechend auf Jahresarbeitsstunden umzurechnen.
    Als Mengengerüst für die Vorkalkulation dienen die voraussichtlich für das Projekt zu leistenden und durch geeignete Maßnahmen zu erfassenden und nachzuweisenden (z. B. Stunden-/Zeitaufschriebe, elektronische Zeiterfassung etc.) produktiven Stunden (ohne Fehlzeiten).
    Personenstunden für in Bezug auf das Vorhaben notwendige Qualifizierungen und Weiterbildung können bis zu einer Obergrenze von 10 Prozent der Gesamtpersonalausgaben als eigenes Arbeitspaket beantragt und abgerechnet werden.
    Die Ermittlung der Personalausgaben für Forschungseinrichtungen erfolgt entsprechend den zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, welche bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Forschungseinrichtungen, die eine Grundfinanzierung vom Land Baden-Württemberg bzw. durch den Bund und die Länder erhalten, können eine Förderung ausschließlich für den nicht von der Grundfinanzierung gedeckten zusätzlichen Aufwand beantragen.

Fremdleistungen

  • Fremdleistungen im Sinn von Art. 25 Abs. 3 Buchst. d AGVO sind förderfähig: Ausgaben für projektbezogene Unteraufträge an Dritte, insbesondere Dienstleistungen ohne Forschungscharakter sowie Unteraufträge an Forschungseinrichtungen.
  • Die Ausgaben für Unteraufträge dürfen 40 Prozent der Gesamtausgaben des (Teil)Vorhabens nicht überschreiten. Eine Begründung der Notwendigkeit ist dem Antrag beizufügen. Ebenso ist die Höhe der angesetzten Fremdleistungen zu plausibilisieren, z. B. durch Vorlage eines Angebots, einer unverbindlichen Preisauskunft oder einer begründeten Kostenschätzung.

Gemeinausgabenzuschlag

  • Zusätzlich wird ein pauschaler Gemeinausgabenzuschlag in Höhe von maximal 20 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben für Unternehmen sowie für Forschungseinrichtungen gewährt. Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die nicht wirtschaftlich tätig sind, erhalten einen institutsspezifischen Gemeinausgabenzuschlag in Höhe der geprüften Zuschlagssätze für öffentlich geprüfte Projekte.
  • Mit der Gemeinausgabenpauschale sind bei Unternehmen alle übrigen projektbezogenen Ausgaben abgegolten. Dies umfasst beispielsweise Positionen wie Personalneben- und Gemeinausgaben (z. B. Urlaub, Krankheit, allgemeine Qualifizierungs- und Weiterbildungsausgaben), Projektmanagementausgaben, Reiseausgaben, Büromiete, Strom, Wasser, Heizung, Reinigung, IT-/Wartung, Telefon, Internet, Büroverbrauchsmaterial, innerbetriebliche Leistungsverrechnungen, Abschreibungen auf Anlagen und Geräte, Vertriebs-, Material- und Fertigungsausgaben sowie Steigerungen der Personalausgaben während der Projektlaufzeit. Eine weitergehende Abrechnung dieser oder ähnlicher Ausgaben ist ausgeschlossen.

Bei Forschungseinrichtungen sind in begründeten Einzelfällen darüber hinaus folgende Ausgaben zuwendungsfähig:

  • Material-/Sachausgaben: Projektbezogene Ausgaben für Material, Komponenten u. ä. unter Abzug von Rabatten, Skonti und anderen Nachlässen.
  • Reiseausgaben: Ausgaben im Zusammenhang mit projektbezogenen Reisen des Personals der Forschungseinrichtung.