Invest BW - Förderung von Innovations- und Technologievorhaben

Häufige Fragen

Antragstellung

1. Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben oder einen Sitz, eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg errichten wollen.

2. Welche Forschungseinrichtungen sind im Rahmen von Verbundvorhaben antragsberechtigt?

Gemeinnützige außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen und Hochschuleinrichtungen mit Sitz in Baden-Württemberg.

3. Inwiefern müssen andere Förderprogramme vorrangig in Anspruch genommen werden?
  • Eventuell bestehende Förderangebote anderer öffentlicher Zuwendungsgeber sollen bei einer Antragsberechtigung vorrangig in Anspruch genommen werden. Eine Inanspruchnahme anderer Förderangebote wird insbesondere angenommen, bei gleichen Fördersätzen beziehungsweise Förderhöhe, Laufzeit und Einreichungsfrist.
  • Informationen zu den weiteren Förderangeboten und einen Überblick über Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union finden Sie in der Förderdatenbank Bund, Länder und EU unter: https://foerderdatenbank.de
  • Weitere Förderangebote des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus finden Sie unter: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme/
4. Wie bemisst sich die Innovationshöhe eines Vorhabens?

Wesentlich hierfür sind etwa Kreativität, Wagemut und Pioniercharakter des Ansatzes, Differenz zu bisherigen Lösungen, sowie mögliche Leuchtturmeffekte. Im Detail wird bei der Beurteilung der Innovationshöhe insbesondere der Innovationsbedarf, die Innovationsart und die Entwicklungsrisiken beleuchtet.

5. Wann kann mit dem Projekt begonnen werden?

Unmittelbar nach erfolgter Bewilligung können die Antragsteller mit dem Projekt beginnen. Notwendige Vorarbeiten im Vorfeld der Antragstellung sind konzeptioneller Natur und können nicht nachträglich bezuschusst werden. Projekte, mit denen vor Bewilligung begonnen wurde, sind nicht förderfähig.

In begründeten Einzelfällen kann nach Maßgabe der VV Nr. 1.2 zu § 44 LHO ein vorzeitiger Beginn der Maßnahme auf Antrag gewährt werden. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie auf Nachfrage beim Projektträger VDI/VDE-IT.

6. Wie sollte eine Projektskizze bzw. ein FuE-Antrag strukturiert sein und welche Informationen müssen in der Skizze bzw. dem Antrag zwingend geliefert werden?

Die notwendigen Angaben ergeben sich aus dem Förderaufruf, dem Antrag selbst bzw. der Gliederungsvorlage der Projektskizze bzw.  Vorhabensbeschreibung. Wichtig ist hierbei insbesondere zu beachten, dass die Begutachtung einer Projektskizze bzw. eines Antrages ausschließlich auf Basis der zur Verfügung gestellten Informationen erfolgt. Sofern aus der Projektskizze / dem Antrag bzw. der Vorhabensbeschreibung die Antworten zu den Förderprioritäten (Innovationshöhe. Beitrag zur Nachhaltigkeit / Klimaschutz, Anreizeffekt, Qualität und Überzeugungskraft des Projekts, Verwertungsoption bzw. Anwendungsnähe und Qualifikation und Motivation der Projektbeteiligten) nicht hervorgehen, ist mit einer entsprechend niedrigen Bewertung zu rechnen. Eine inhaltliche Nachbesserung der Projektskizze bzw. des Antrags im laufenden Bewertungsverfahren ist ausgeschlossen.

7. Welchen Umfang soll eine Projektskizze haben?

So kurz wie möglich, so lang wie nötig. Projektskizzen haben typischerweise eine Länge von 15 – 25 Seiten. Wichtig ist, dass für einen Außenstehenden deutlich wird, welche Ziele das Vorhaben verfolgt und wie diese erreicht werden sollen. Auf zusätzliche Anlagen, sofern nicht zwingend zum Vorhaben gehörend oder für die Beantragung erforderlich, ist zu verzichten.

8. Was muss beim Abschluss einer Kooperationsvereinbarung berücksichtigt werden?
  • Die Kooperationsvereinbarung darf erst nach Bewilligung geschlossen werden oder muss die Förderung  als aufschiebende Bedingung enthalten. Andernfalls hätten die Partner dokumentiert, dass sie das Projekt ohne Förderung durchführen können.
  • Die Kooperationsvereinbarung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
    • Beschreibung und Zielstellung des Projekts,
    • Bestimmung des konsortialführenden Verbundteilnehmers,
    • Darstellung der Forschungs- und Entwicklungsanteile der beteiligten Verbundteilnehmer am Gesamtaufwand des Projekts,
    • vollständiger Arbeitsplan der beteiligten Verbundteilnehmer einschließlich Arbeitspakete, Termine sowie zugeordnete Personalaufwände in Personenmonaten,
    • Nennung der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgesehenen Vergaben von Aufträgen an Dritte,
    • Regelung der Schutz- und Nutzungsrechte sowie der gemeinsamen Nutzung und Vermarktung von Projektergebnissen.
9. Müssen für projektbezogene Aufträge an Dritte mit dem Antrag Angebote vorgelegt werden?

Die Kosten für Aufträge an Dritte sind begründet und plausibel darzulegen. Hierzu sind in der Regel konkrete Angebote oder zumindest Beispielangebote mit weiteren Erläuterungen in der zweiten Verfahrensstufe mit dem Antrag vorzulegen.

10. Warum müssen die Anreizeffekte beschrieben werden?

Der Anreizeffekt ist eine Förderpriorität, die gemäß Verwaltungsvorschrift zum Gesamturteil der Förderentscheidung beiträgt. Wesentlich hierfür sind die Begründung der Antragsteller zum Förderbedarf. Der Entwicklungsprozess muss auf das realistisch erreichbare Gelingen einer Innovation gerichtet, aber gleichwohl mit Risiken behaftet sein.

11. Wie kann die Bonität nachgewiesen werden?
  • Ohne eine hinreichend positive Bonität und den Nachweis zur Absicherung des erforderlichen Eigenanteils kann grundsätzlich keine Bewilligung erfolgen.
  • Die Bonität ist durch die Finanzplanung des Unternehmens (Bestandteil des Antrages), Jahresabschlüsse sowie ggf. zusätzliche Nachweise darzustellen.
  • Der Projektträger ist berechtigt im Rahmen der Bonitätsprüfung erforderliche Auskünfte zum Antragsteller einzuholen (z.B. Auskunft bei Creditreform). Sofern sich im Rahmen der Bonitätsprüfung Unklarheiten ergeben, kann der Projektträger weitere Unterlagen anfordern oder zur Vorlage einer Fremdabsicherung z.B. durch eine Bürgschaft auffordern.
  • Sofern noch kein Jahresabschluss vorliegt, sind andere Dokumente (z.B. Finanzierungszusagen, Investorenzusagen, etc.) zur Darstellung einer ausreichenden Bonität vorzulegen.
12. Wie erfolgt die Aufklärung bei fehlenden bzw. unklaren Angaben im Antrag bzw. in der Projektskizze?
  • Alle im Regelfall einzureichenden Dokumente sind auf der letzten Seite des Dokuments “Angaben zum Unternehmen” / “Angaben zur Hochschule / Forschungseinrichtung” bzw. des Antrags beim Unterschriftenfeld genannt. Sofern Unterlagen unvollständig sind bzw. weiteren Erläuterungen bedürfen, kann der Projektträger in Kontakt mit dem Antragsteller treten. Bitte beachten Sie, dass inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen am Antrag nicht mehr möglich sind.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass eine Beurteilung der Projektskizze bzw. des Antrags nur auf Basis der zur Verfügung gestellten Informationen bzw. der Vorhabensbeschreibung erfolgen kann. Sofern im Zusammenhang mit der Bonitätsprüfung ergänzende Unterlagen vorzulegen sind, ist dies als Nachtrag zum Antrag zulässig und stellt formal keine unzulässige inhaltliche Änderung des Förderantrags dar.
13. Seal of Excellence: Wie ist das Vorgehen bei vorheriger Auszeichnung des Vorhabens?
  • Hierbei ist das entsprechende Qualitätssiegel bei Einreichung (Anhang) vorzulegen.
  • Bitte hängen Sie auch das dazugehörige Vorhaben an (wie ursprünglich eingereicht).
  • Die Skizze bzw. der Antrag für Invest BW Innovation wird vollständig ausgefüllt eingereicht.
  • Die Projektskizze bzw. Vorhabensbeschreibung erfolgt auf Deutsch (keine Obergrenze der Seitenzahlen).
  • Bitte stellen Sie Abweichungen zum ausgezeichneten Antrag kurz dar: z.B. Änderung der Ausgaben, Kürzung des Vorhabens, Aktualisierung des technischen Standes, Änderungen der Projektpartner.