Invest BW - Förderung von Innovations- und Technologievorhaben

Häufige Fragen

Beihilferecht: De-minimis-VO oder AGVO

1. Was ist die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und De-minimis-Verordnung (De-minimis-VO)?

Im Wesentlichen geht es bei den beiden Verordnungen um das Beihilferecht und damit um EU-Recht. Generell ist es den Mitgliedsstaaten nicht erlaubt, Beihilfen, z.B. in Form einer finanziellen Unterstützung (Förderung, Zuschüsse etc.), an Unternehmen auszuzahlen. Somit soll eine Subventionsspirale bzw. ein Subventionswettbewerb in der EU vermieden werden. Ziel ist es, europaweit für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen.
Dennoch gibt es Ausnahmen, die es den Mitgliedsstaaten ermöglichen, ihre Unternehmen in bestimmten Bereichen oder in bestimmten Förderhöhen zu unterstützen. Diese Ausnahmen sind im Beihilferecht geregelt. Hierunter fallen auch die AGVO und die De-minimis-VO.

2. Was ist der Unterschied zwischen der AGVO und der De-minimis-VO?

In der AGVO sind bestimmte Maßnahmen definiert, die nach EU-Recht sogenannte freigestellte Beihilfen darstellen und somit von den Mitgliedsstaaten gefördert werden können. Hierunter fallen zum Beispiel auch Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die mit der aktuellen VwV Innovation III gefördert werden. Im Fall des derzeitigen Förderaufrufs liegt die Förderhöhe bspw. bei 650.000 Euro für Einzelvorhaben bzw. 1.300.000 Euro für Verbundvorhaben. Die Höhe des Fördersatzes ist in der Regel nach Unternehmensgröße gestaffelt. Daher erhalten im aktuellen Förderaufruf kleine Unternehmen eine Förderquote von 45 Prozent, mittlere Unternehmen eine Förderquote von 35 Prozent, größere Unternehmen mit weniger als 3000 Mitarbeitern 25 Prozent und große Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern 15 Prozent. Als kleines Unternehmen gemäß Artikel 2 Nummer 2 Anhang I AGVO gelten Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz zehn Millionen Euro nicht übersteigt. Als mittleres Unternehmen gemäß Artikel 2 Nummer 1 Anhang I AGVO gelten Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
Bei der De-minimis-VO ist die Höhe der Beihilfe für das einzelne Unternehmen entscheidend. So können nach EU-Recht geringfügige Beihilfen, die über einen Zeitraum von bis zu drei Steuerjahren unterhalb des in der Verordnung genannten Schwellenwertes von 200.000 Euro liegen, gewährt werden. Bei einer Summe in dieser Höhe wird angenommen, dass keine relevante Wettbewerbsverzerrung des freien Marktes in der EU vorliegt.

3. Welche Vorteile bzw. Nachteile hat eine Förderung nach Vorgaben der AGVO oder der De-minimis-VO?

Diese Frage hängt immer vom Einzelfall ab. Bei Fördermaßnahmen mit einem hohen Fördervolumen wird in der Regel die AGVO angewendet. Im Fall der VwV Innovation II ist daher die Fördermaßnahme an sich durch die Vorgaben der AGVO als sogenannte Pauschale Beihilfe anzusehen. Dies hat den Vorteil, dass Sie als Antragssteller in der Regel bis auf die allgemeinen Förderbedingungen keine weiteren Formulare oder Angaben machen müssen. Dies erleichtert den Antragsprozess in der Regel.
Jedoch dürfen Sie als Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sein (siehe Frage 1.7).
Hierfür gelten Voraussetzungen, die bei bestimmten Unternehmenskonstellationen oder Finanzierungsstrukturen schwierig zu erfüllen sind. Dies gilt insbesondere für junge Unternehmen und Start-ups. Hierbei ist wichtig zu erwähnen, dass ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht insolvent oder von einer Insolvenz bedroht sein muss. Es kann sogar sein, dass eine recht solide Finanzbasis vorhanden ist, es aber dennoch als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ eingestuft wird.
In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, die Förderung über die De-minimis-VO zu beantragen. Denn bei einer Förderung unter den Regelungen der De-minimis-VO ist die Bonitätsprüfung vereinfacht. Dennoch müssen die Antragsteller auch hier für die Projektdurchführung eine hinreichende Bonität haben, d. h. den für die Projektdurchführung entstehenden Eigenanteil bis zum Ende der Projektlaufzeit und sonstige mögliche Verpflichtungen aus dem Bewilligungsbescheid tragen und dies auch nachweisen können. Als Nachweis können z. B. der letzte bestätigte Jahresabschluss, eine Auskunft des Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters, Bürgschafts- oder Garantieerklärungen, Finanzierungszusagen einer Bank, Kontoauszüge oder weitere Unterlagen, die Auskunft über die Bonität eines Unternehmens geben, mit der Antragstellung eingereicht werden.
Bei Beantragung über die Regelungen der der De-minimis-VO muss zudem eine De-minimis-Erklärung ausgefüllt werden, nähere Informationen hierzu gibt es unter Frage 7.5.

4. Was muss bei der Antragstellung beachtet werden, wenn eine Förderung nach AGVO oder nach De-minimis-VO beantragt werden soll?

Wenn Sie eine Förderung nach der AGVO beantragen, müssen Sie im Antragsformular unter der Ziffer 1.5 lediglich AGVO ankreuzen. Ansonsten bleibt der Antragsprozess unverändert, sie müssen nur alle notwendigen Unterlagen einreichen. Beachten Sie hierzu auch unbedingt die Leitfäden zur Antragseinreichung.
Bei einer Förderung nach der De-minimis-VO geben Sie im Antragsformular unter der Ziffer 1.5 „De-minimis“ an. Laden Sie zudem bitte unter www.invest-bw.de/dokumente die De-minimis-Erklärung runter und füllen Sie diese unbedingt aus. Die De-minimis-Erklärung reichen Sie bitte mit den Antragsunterlagen ein. Bitte senden Sie uns die De-minimis-Erklärung auch postalisch zu. Beachten Sie hierzu auch unbedingt die Leitfäden zur Antragseinreichung.
Weitere Informationen zur De-minimis-Erklärung finden unter Frage 7.5.

5. Was ist eine De-Minimis Erklärung und wann muss diese ausgefüllt werden?

Bitte beachten Sie, dass Sie die De-minimis-Erklärung nur dann ausfüllen und einreichen müssen, wenn Sie bzw. einer Ihrer Verbundpartner eine Förderung nach den Regelungen der De-minimis-VO beantragten will. Bei einer Förderung nach der AGVO (Regelfall) müssen Sie keine De-minimis-Erklärung ausfüllen.

Wenn Sie eine Förderung unter den Regelungen der De-minimis-VO beantragen wollen, müssen Sie eine De-minimis-Erklärung ausfüllen. Sie können diese unter www.invest-bw.de/dokumente herunterladen. Die De-minimis-Erklärung reichen Sie mit den Antragsunterlagen ein. Bitte senden Sie uns die De-minimis-Erklärung auch postalisch zu. Beachten Sie hierzu auch unbedingt die Leitfäden zur Antragseinreichung.
Mit Hilfe der De-minimis-Erklärung wird festgestellt, ob Ihr Unternehmen im laufenden sowie in den beiden vorangegangen Kalenderjahren De-minimis-Beihilfen erhalten hat. Denn die Beihilfesumme über diesen Zeitraum darf den Wert von 200.000€ nicht überschreiten.
Die De-minimis-Erklärung selbst ist kein umfangreiches Formular, allerdings kann die Ermittlung der einzelnen Angaben je nach Unternehmensgröße und –struktur aufwändig sein. Denn es reicht nicht aus, nur die De-minimis-Beihilfen des eigenen Unternehmens anzugeben, sondern es müssen auch, wenn vorhanden, auch die von verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen, siehe hierzu auch Frage 2.4.
Es müssen nur die erhaltenen De-minimis-Beihilfen eingetragen werden. Das bedeutet nicht automatisch, dass Sie jede erhaltene Förderung hier auflisten müssen. Eine De-minimis-Beihilfe haben Sie in der Regel dann erhalten, wenn ein Fördermittelgeber Ihnen auch eine De-minimis-Bescheinigung mit der entsprechenden Beihilfesumme ausgestellt hat.
Füllen Sie bitte die De-minimis-Erklärung gewissenhaft aus. Falsche Angaben oder eine Überschreitung der Beihilfesumme können schnell zu einer Rückzahlung von Fördergeldern führen.

6. Können bei einem Verbundvorhabe auch unterschiedliche Beihilfeverordnungen (AGVO oder De-minimis-VO) von den Verbundpartnern für die Förderung gewählt werden?

Ja, dies ist möglich. Jeder Verbundpartner kann bei der Antragstellung frei wählen, nach welcher Beihilfeverordnung, also AGVO oder De-minimis-VO, gefördert werden möchte. Dies bitte dann im Antragsformular entsprechend angeben (Frage 7.4).
Bitte beachten Sie, dass jeder Verbundpartner, der eine Förderung nach der De-minimis-VO anstrebt, eine separate De-minimis-Erklärung (Frage 7.5) ausfüllen muss.

7. Kann die falsche Entscheidung bei der Antragstellung bzgl. AGVO oder De-minimis- VO zu einer Ablehnung des Förderantrags führen?

In der Regel ist dies nicht der Fall. Sollte während des Prüfprozesses herauskommen, dass aus bestimmten Gründen eine Förderung nach der beantragten Beihilfeverordnung (bspw. AGVO) nicht möglich ist, dann wird Sie der Projektträger informieren, ob ggfls. die Förderung über die andere Beihilferegelung möglich ist. Dies kann über einen einfachen Änderungsantrag erfolgen. Der administrative Aufwand hält sich dabei in Grenzen.