Invest BW - Förderung von Innovations- und Technologievorhaben

Häufige Fragen

Angaben zum Unternehmen

1. Auf welchen Zeitraum bezieht sich die für die Antragsberechtigung maßgebliche Mitarbeiterzahl?

Auf den Zeitpunkt der Antragstellung, d. h. das Datum des Eingangs des Vollantrages (zweite Verfahrensstufe) beim Projektträger. Kurzfristige Änderungen in der Antragsphase sind zeitnah mitzuteilen. Es zählt die Gesamtmitarbeiterzahl im Unternehmen und verbundener Unternehmen (siehe Frage 2.5).

2. Gibt es eine Unterscheidung zwischen Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten bei der Bemessung der Mitarbeiterzahl?
  • Die Mitarbeiterzahl bezieht sich auf Vollzeitkräfte. Arbeiten in einem Betrieb auch Teilzeitkräfte, müssen diese auf Vollzeit umgerechnet werden.
  • Azubis und Studierende müssen nicht mitgezählt werden.
  • Die Berechnung erfolgt aus der Summe aller geleisteten Arbeitsstunden, dividiert durch das Jahresmittel der Stunden, die Vollzeitbeschäftigte erbringen.
3. Sind Zeit- oder Leiharbeiter der für die Antragsberechtigung maßgeblichen Mitarbeiterzahl zuzurechnen?

Ja.

4. Partner-/Verbundunternehmen: Bin ich ein Partner-/Verbundunternehmen? Was ist bei Unternehmen, deren Mehrheit (über 50 % der Gesellschafteranteile) eine Person(engruppe) hält, zu beachten?
  • Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    • Ein Unternehmen ist verpflichtet einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
    • ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
    • ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
    • ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
    • ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
  • Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt.
  • Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
  • Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.
  • Als benachbarter Markt gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.
  • Partnerunternehmen sind Unternehmen, die allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen einen Anteil von 25 % bis einschließlich 50 % des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten bzw. an denen Anteile von 25 % bis einschließlich 50 % gehalten werden.
5. Wie erfolgt die Berechnung von Vollzeitäquivalenten?

Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden aus der Summe aller geleisteten Arbeitsstunden errechnet, dividiert durch das Jahresmittel der Stunden, die Vollzeitbeschäftigte erbringen.

6. Was ist bei einer Neugründung zu beachten?

Die Unternehmensgründung muss abgeschlossen sein. Maßgeblich ist hierbei kein formaljuristischer Zeitpunkt (bspw. Eintragung im Handelsregister). Vielmehr sollen im Regelfall mit einem regelmäßig produzierten Produkt bereits Umsätze erzielt werden, deren Erlöse zur Finanzierung des Eigenanteils zum FuE-Projekt eingesetzt werden können.

7. Können ausländische Unternehmen oder Forschungseinrichtungen Kooperationspartner eines antragstellenden Unternehmens sein?

Eine Mitwirkung von ausländischen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen als assoziierter Partner ist grundsätzlich möglich, allerdings kann eine Zuwendung nur für Unternehmen oder Forschungseinrichtungen mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg gewährt werden.