Invest BW - Förderung von Innovations- und Technologievorhaben

Häufige Fragen

Förderfähige Ausgaben und Zuwendung

1. Welche Ausgabenarten werden gefördert?
  • Es können Personalausgaben, Fremdleistungen sowie ein pauschaler Gemeinausgabenzuschlag gefördert werden.
  • Bei Forschungseinrichtungen sind in begründeten Einzelfällen darüber hinaus Materialausgaben und Reiseausgaben zuwendungsfähig.
  • Nicht förderfähig sind unmittelbare Kosten für die Patentierung oder die Anmeldung von Schutzrechten.
2. Gibt es eine Förderober- bzw. Untergrenze für Innovationsvorhaben?
  • Grundsätzlich können Zuwendungen zwischen 20.000 Euro bis 650.000 Euro gewährt werden. Für Einzelvorhaben gilt eine Obergrenze von 650.000 Euro. Die Summe der Zuwendungen für ein Verbundvorhaben darf den Betrag von 1.300.000 Euro nicht übersteigen. Bei Verbundvorhaben darf die Zuwendung an einen einzelnen Verbundpartner den Betrag von 650.000 Euro nicht übersteigen.
  • Eine Ober- bzw. Untergrenze hinsichtlich den Ausgaben ergibt sich aus den Grenzen der Zuwendung in Verbindung mit den Fördersätzen.
  • Bei Verbundvorhaben mit einer Beteiligung von Forschungseinrichtungen muss der überwiegende Anteil des Gesamtvorhabens auf die Unternehmen entfallen. Als Bemessungsgrenze gelten mindestens 50% der Fördersumme.
3. Sind Förderausgaben mit anderen Förderprogrammen kumulierbar?
  • Vorhaben, für die eine Förderung bei anderen Zuwendungsgebern beantragt wurde oder beantragt werden soll, können nicht gefördert werden. Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.
4. Welche Fördersätze gelten für Unternehmen?

Es können Fördersätze von bis zu 45 % gewährt werden, in Abhängigkeit der Unternehmensgröße, und je nach dem ob es sich um ein Einzel- oder Verbundvorhaben handelt. Weitere Informationen finden Sie hier.

5. Wie hoch sind der Fördersatz und die maximale Zuwendung für Forschungseinrichtungen?

Bei Forschungseinrichtungen können in begründeten Fällen Fördersätze von bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Die Zuwendung an eine Forschungseinrichtung darf den Betrag von 650.000 Euro nicht übersteigen.

6. Wie hoch ist die Gemeinausgabenpauschale für übrige Ausgaben (Verwaltungsvorschrift Nr. 5.12 - Aufruf vom 15.10.2021 bzw. Nr. 5.10 - Aufruf vom 15.01.2022) und was ist damit abgegolten?

Es wird ein pauschaler Gemeinausgabenzuschlag in Höhe von maximal 20 % der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben für Unternehmen, Universitäten und Hochschulen gewährt. Gemeinnützige außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erhalten einen institutsspezifischen Gemeinausgabenzuschlag in Höhe der geprüften Zuschlagsätze für öffentlich geförderte Projekte.

7. Für welche Projektmitarbeitenden können Personalausgaben beantragt werden?
  • Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Personalausgaben für solche Mitarbeitenden, die eigenes, fest angestelltes Personal des Einreichers/Antragstellers sind, d. h. die Mitarbeitenden müssen abhängig Beschäftigte des Unternehmens sein. Der Einreicher/Antragsteller muss für diese Mitarbeitenden Lohn bzw. Gehalt und die Lohnnebenkosten (Sozial-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) zahlen.
  • Ausnahmen von dieser Regelung sind für Gesellschafter, Besitzer und Geschäftsführer zugelassen, die an dem Vorhaben mitarbeiten. Es können jedoch nur tatsächlich während der Projektlaufzeit angefallene projektbezogene Ausgaben anerkannt werden.
8. Können für Mitarbeiter in Kurzarbeit Personalausgaben beantragt werden?
  • Eine Förderung der an Projekten mitarbeitenden Personen ist ausgeschlossen, wenn diese durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse oder vergleichbare arbeitsmarktpolitische Maßnahmen finanziert werden.
  • FuE-Personal, das sich in Kurzarbeit befindet, kann für die am Projekt geleistete Arbeitszeit gefördert werden, soweit der Zuwendungsempfänger die Lohnkosten für diese Arbeitszeit vollständig trägt. In diesem Falle wird der kurzarbeitende Projektmitarbeiter wie ein Teilzeitbeschäftigter behandelt.
9. In welchem Umfang können Unternehmen Mitarbeiter im Projekt einplanen?
  • Grundsätzlich sind bei Unternehmen pro Person maximal 10,5 Personenmonate pro Kalenderjahr planbar.
  • Bei der Antragstellung sind jahresübliche Fehlzeiten wie Urlaub, Wochenfeiertage und Krankheit zu berücksichtigen. Deshalb sind für einen in Vollzeit beschäftigten Projektmitarbeiter maximal 10,5 PM planbar.
10. Können für Studierende Personalausgaben beantragt werden?

Studierende können am Projekt mitarbeiten und abgerechnet werden, wenn sie als „Studentische Hilfskraft“ mit dem antragstellenden Unternehmen oder der antragstellenden Forschungseinrichtung ein Arbeitsrechtsverhältnis eingegangen sind.
Wenn „Studentische Hilfskräfte“ im Teilprojekt des Unternehmens oder der Forschungseinrichtung mitarbeiten, müssen jedoch hinreichend viele Personenmonate durch entsprechend qualifiziertes Personal geleistet werden.

11. Mit welchem Gehalt ist ein Geschäftsführer förderfähig und welche Nachweise sind zu erbringen?
  • Wenn ein Geschäftsführer am Projekt mitwirkt, können dafür die Ausgaben im Projekt eingesetzter vergleichbarer leitender Projektmitarbeiter angesetzt werden.
  • Gibt es im Projekt keinen vergleichbaren Projektmitarbeiter, so ist er mit seinen tatsächlichen Gehaltsausgaben (max. 120.000 € pro Jahr) zeitanteilig förderfähig. Bei Unternehmern, die ohne feste Entlohnung tätig sind, kann im Ausnahmefall auf die Regelungen der Nummer 24 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (PreisLS) zurückgegriffen werden. Auslegungsfragen müssen dabei dem Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Förderhandelns folgen.
  • Auf Anfrage des Projektträgers sind für den Geschäftsführer (GF) der GF-Vertrag und für Geschäftsinhaber die letzte Einkommenssteuererklärung als Nachweis vorzulegen. Bei Unternehmen, bei denen die Einkünfte eines geschäftsführenden Gesellschafters durch Entnahmen aus den Gewinnen des Unternehmens erfolgen, wird die Möglichkeit eingeräumt, diese Einkünfte durch bestätigte Gewinnentnahme für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. Sollte die Höhe dieser Einkünfte gemäß Erklärung des Geschäftsführers zwischen den Kalenderjahren erheblich schwanken (> 10 %), kann an Stelle der Einkünfte des vorangegangenen Jahres der Mittelwert seiner über die Jahre (max. die letzten 5) in diesem Unternehmen getätigten Privatentnahmen verwendet werden.
12. In welchem Umfang können Geschäftsführer in Projekten mitwirken?

Wenn ein Geschäftsführer am Projekt mitwirkt, sind grundsätzlich bis zu 50 % der Normalarbeitszeit und der entsprechenden Personalausgaben förderfähig.

13. Welche zuwendungsfähigen Personalausgaben können für namentlich noch nicht bekanntes Personal zur Förderung beantragt werden?
  • Bei der Ermittlung des Jahresbruttogehalts bei Unternehmen dürfen nur betriebsübliche Gehälter von vergleichbaren Mitarbeitern verrechnet werden.
  • Für Forschungseinrichtungen: Wenn einzelne Mitarbeiter zwar namentlich noch nicht benannt werden können, die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe und -stufe jedoch bekannt ist, kann die dementsprechende Vergütung der Personalausgabenplanung zu Grunde gelegt werden.
  • Ist nur die Entgeltgruppe bekannt, nicht jedoch die Entgeltstufe, sind die „Richtbeträge für die Planung der Jahresbruttogehälter “ anzusetzen, die auf Anfrage vom Projektträger zur Verfügung gestellt werden.
14. Wie ist die Zuwendung im Unternehmen steuerlich zu behandeln?

Als sogenannter „echter“ Zuschuss unterliegt die Zuwendung nicht der Umsatzsteuer (i.S. Abschnitt 10.2 Abs. 7 u. 8 UStAE). Die Zuwendung ist jedoch als außerordentlicher Ertrag bei der Ertragsbesteuerung, durch die Einkommensteuer (Einzelunternehmer, Personengesellschaften) oder Körperschaftsteuer (juristische Personen) oder Gewerbeertragsteuer (Gewerbebetrieb) zu berücksichtigen. Dem gegenüber können die gesamten Aufwendungen für das Förderprojekt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Da die Zuwendung bei Unternehmen immer nur eine Anteilsfinanzierung der Projektausgaben ist, sind die Auswirkungen auf der Aufwandsseite stets größer als auf der Ertragsseite, so dass sich per Saldo auch die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung dementsprechend relativiert.