Invest BW – Förderung von Zukunftsinvestitionsvorhaben

Häufige Fragen

Förderfähige Ausgaben und Zuwendung

1. Welche Ausgabenarten werden gefördert?

Es können Anschaffungs- und Herstellungsausgaben der zum Investitionsvorhaben zählenden beweglichen Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens, Sachausgaben und Fremdleistungen für dazugehörende Qualifizierungsmaßnahmen, Anschaffungsausgaben von immateriellen Wirtschaftsgütern sowie gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter gefördert werden. Siehe auch hier.

2. Gibt es eine Förderober- bzw. Untergrenze für Investitionsvorhaben?
  • Es können Zuwendungen zwischen 2.000 Euro bis 1.000.000 Euro gewährt werden. Eine höhere Zuwendung kann auch bei höherem Investitionsvolumen nicht gewährt werden. Eine Obergrenze des Investitionsvolumens besteht insofern nicht.
  • Eine Ober- bzw. Untergrenze hinsichtlich den Ausgaben ergibt sich aus den Grenzen der Zuwendung in Verbindung mit den Fördersätzen von 10 % bis maximal 25 % bzw. der maximal zulässigen Zuwendungssumme.
3. Sind Förderausgaben mit anderen Förderprogrammen kumulierbar?

Vorhaben, für die eine Förderung bei anderen Zuwendungsgebern beantragt wurde oder beantragt werden soll, können nicht gefördert werden. Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.

4. Wie hoch ist die maximale Zuwendung für Unternehmen?

Es können Zuwendungen zwischen 2.000 Euro bis 1.000.000 Euro gewährt werden.

5. Welche Fördersätze gelten für Unternehmen?
  • Der Regelfördersatz beträgt 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
  • Trägt die beantragte Maßnahme in erheblicher Weise zur Erreichung von Zielen der Nachhaltigkeit im Umweltbereich bei, so erhöht sich der Fördersatz um bis zu 10 Prozentpunkte. Dies wird angenommen, wenn das Investitionsvorhaben dazu geeignet ist, das Unternehmen in die Lage zu versetzen, über die nationalen bzw. europäischen Normen für den Umweltschutz hinausgehend oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Nachhaltigkeitsbonus).
  • Bei Projekten von außergewöhnlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg erhöht sich der Fördersatz um bis zu 10 Prozentpunkte. Dies wird insbesondere angenommen, wenn das Investitionsvorhaben dazu geeignet ist, einen besonderen Beitrag zu technologischen und strukturellen Veränderungen zu leisten, erhebliche und nachhaltig positive Arbeitsplatz- und/oder Beschäftigungseffekte zu erzielen oder eine besondere strategische Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg haben (z. B. Neuansiedlungen, Betriebserweiterungen, Standorterhaltung).
  • Der maximal mögliche Fördersatz für ein Investitionsvorhaben liegt auch bei einer Inanspruchnahme der Förderaufschläge nach VwV Invest BW– Zukunftsinvestitionen Nr. 5.5 und 5.6 bei 25 Prozent.
  • Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Förderzuschläge. Sofern der beantragte Zuschlag nicht oder nicht vollständig gewährt werden kann, bleibt eine Förderung nach dem Regelfördersatz grundsätzlich ohne erneute Antragstellung möglich.
6. Unter welchen Voraussetzungen kann der Nachhaltigkeitsbonus (+10%) beantragt werden?
  • Die zusätzliche Beantragung des Nachhaltigkeitsbonus kann im Antragsformular angegeben werden. Wenn Sie diesen beantragen wollen, müssen Sie allerdings zusätzlich das Formular „Beantragung Förderaufschlag Nachhaltigkeit“ ausfüllen.
  • Bitte beachten Sie, dass nur Investitionsvorhaben, die eine besonderen Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit nachweisen können, einen Nachhaltigkeitsbonus gewährt bekommen können. Dies gilt insbesondere für Vorhaben, die
    • die deutliche CO2- und Energieeinsparung,
    • einen erheblichen Schutz der Umwelt (Kriterien Ökobilanz) oder
    • die deutliche Einsparung von natürlichen Ressourcen zur Folge haben.

Dabei können Sie im Detail auf bspw. die folgenden Punkte eingehen:

  1. Humantoxizität
  2. Unfälle
  3. Lärm
  4. Bildung von Photooxidantien
  5. Ozonzerstörung
  6. Klimaänderung
  7. Versauerung
  8. Eutrophierung
  9. Ökotoxizität
  10. Flächeninanspruchnahme
  11. Zerstreuung von Spezies und Organismen
  12. Abiot. Ressourcenzerstörung
  13. Biot. Ressourcenzerstörung
  • Ein besonderer Beitrag zur Nachhaltigkeit wird vor allem dann angenommen, wenn ein Investitionsvorhaben dazu geeignet ist, das Unternehmen in die Lage zu versetzen, über die nationalen bzw. europäischen Normen für den Umweltschutz hinausgehend, die ökologische Nachhaltigkeit zu verbessern.
  • Bitte beachte Sie, dass die einzelnen Aspekte plausibel dargelegt und mit Hilfe von Zertifikaten, Konzepten oder Verweisen auf bestimmte Normen und Standards nachgewiesen werden müssen.
  • Sofern im Zusammenhang mit der Maßnahme Gutachten oder Untersuchungen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit (z.B. zum Energie- und Ressourceneinsatz) erstellt worden sind, können diese als zusätzlicher Beleg mit herangezogen werden.
7. Unter welchen Voraussetzungen kann der Bonus für außergewöhnlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung (+10%) beantragt werden?
  • Für Projekte mit außergewöhnlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung kann ein Förderaufschlag beantragt werden. Geben Sie dies bitte im Antragformular an.
  • Wenn Sie den Förderaufschlag beantragen, füllen Sie bitte das Formular „Beantragung Förderaufschlag strategische Bedeutung“ zusätzlich aus.
  • Bitte beachten Sie, dass nur Investitionsvorhaben für einen Förderaufschlag in Frage kommen, die
    • einen fundamentalen Beitrag zu notwendigen technologischen und strukturellen Veränderungen leisten,
    • erhebliche und nachhaltig positive Arbeitsplatz- und/oder Beschäftigungs-effekte zur Folge haben,
    • oder eine besondere strategische Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg darstellen (z. B. Neuansiedlungen, Betriebserweiterungen, Standorterhaltung).
  • Projekte, die bloß dem Erhalt bestehender Arbeitsplätze dienen, erhalten in der Regel keinen Förderaufschlag.
8. Wie ist die Zuwendung im Unternehmen steuerlich zu behandeln?

Als sogenannter „echter“ Zuschuss unterliegt die Zuwendung nicht der Umsatzsteuer (i.S. Abschnitt 10.2 Abs. 7 u. 8 UStAE). Die Zuwendung ist jedoch als außerordentlicher Ertrag bei der Ertragsbesteuerung, durch die Einkommensteuer (Einzelunternehmer, Personengesellschaften) oder Körperschaftsteuer (juristische Personen) oder Gewerbeertragsteuer (Gewerbebetrieb) zu berücksichtigen. Dem gegenüber können die gesamten Aufwendungen für das Förderprojekt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Da die Zuwendung bei Unternehmen immer nur eine Anteilsfinanzierung der Projektausgaben ist, sind die Auswirkungen auf der Aufwandsseite stets größer als auf der Ertragsseite, so dass sich per Saldo auch die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung dementsprechend relativiert.