Invest BW – Förderung von Zukunftsinvestitionsvorhaben
Häufige Fragen
Allgmeines zur Antragstellung
1. Wo gibt es Hilfestellungen zur Antragstellung?
Sollten Sie in den FAQs bzw. der Richtlinie keine Antworten auf Ihre Fragen finden, kontaktieren Sie uns als Projektträger gerne per E-Mail oder telefonisch.
2. Wann und wo können Anträge gestellt werden?
Eine stichtagsbezogene Ausschreibung ist nicht vorgesehen. Anträge können grundsätzlich fortlaufend gestellt werden. Der Antrag ist über das Einreichungsportal positron an den Projektträger zu übermitteln. Über die Förderung wird nach pflichtgemäßen Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
3. Kann / Muss vor der Antragstellung eine Skizze eingereicht werden?
Nein, eine Skizze ist nicht vor Antragstellung einzureichen. Es handelt sich um ein einstufiges Antragsverfahren.
4. Muss der Antrag in Papierform eingereicht werden?
Anträge müssen auf den bereitgestellten Vordrucken (Formulare) gestellt werden. Der Antrag ist in elektronischer Form über das Einreichungsportal positron zu übermitteln.
Zusätzlich ist die Übersendung des vollständig rechtsverbindlich unterzeichneten Antrags per Post an VDI/VDE Innovation + Technik GmbH, Marienstraße 23, 70178 Stuttgart zwingend notwendig. Die einfache Antragsform (ohne Kopien) genügt.
Es hilft uns bei der Bearbeitung und Archivierung Ihrer Unterlagen, wenn Sie diese nicht klammern oder heften und nur einseitig ausdrucken.
5. In wie vielen Exemplaren muss der Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich digital. Der Antrag im Original mit Unterschrift soll nur in einfacher Ausführung vorgelegt werden.
6. Wie lange dauert es vom Eingang des Förderantrags bis zu einer Förderentscheidung?
- Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel bis zu drei Monate. Die Dauer hängt in erster Linie auch davon ab, in welchem Zeitraum ggf. erforderliche Antragsergänzungen durch die Antragsteller nachgereicht werden.
- Für Förderentscheidungen von besonders bedeutsamen Investitionsvorhaben und einem Fördervolumen von 500.000 Euro ist eine Förderempfehlung des beim Wirtschaftsministerium eingerichteten Beirates einzuholen (vgl. Nr. 6.1. VwV Invest BW– Zukunftsinvestitionen). Zudem ist bei Zuwendungen von mehr als 500.000 Euro die Zustimmung des Wirtschaftsausschusses des Landtags zwingend erforderlich (vgl. Nr. 7.6 VwV Invest BW– Zukunftsinvestitionen).
7. Woran ist zu erkennen, dass ein Unternehmen ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten, gemäß Nr. 3.3.2 der Richtlinie ist?
Entsprechend Art. 2 Nr. 18 EU-Verordnung Nr. 651/2014 gelten die dort definierten Merkmale für ein sogenanntes „Unternehmen in Schwierigkeiten“ auch für die Antragsberechtigung bei Invest BW.
Ein Unternehmen gilt bereits dann als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der EU-Regelungen, wenn im Fall einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA) mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. Analog gilt dies für eine Personengesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG), bei der mehr als die Hälfte der Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist.
Grundlage der Bewertung ist dabei der letzte bestätigte Jahresabschluss, der nicht älter als zwei Jahre sein soll.
Ein klares Anzeichen für ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ liegt vor, wenn in der Bilanz auf der Aktivseite die Position „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ausgewiesen wird.
Ein Prüfanlass ist gegeben, wenn auf der Passivseite der Bilanz die Einzelpositionen „Verlustvortrag“ und/oder „Jahresfehlbetrag“ ausgewiesen werden. In diesem Fall ist bei einer Kapitalgesellschaft zu überprüfen, ob unter Berücksichtigung von eventuellen Rücklagen das gezeichnete Stammkapital zur Hälfte verloren gegangen ist. Analog ist bei einer Personengesellschaft zu prüfen, ob nicht mehr als die Hälfte der Eigenmittel verloren gegangen ist.
Zusätzlich ist bei Großunternehmen der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens bzw. das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens hinsichtlich der Grenzwerte zu prüfen.
Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine sogenannte Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu sogenannten Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, sind trotzdem förderfähig.
8. Wie viele Anträge dürfen pro Jahr gestellt werden?
Pro Unternehmen kann eine Förderung für ein Investitionsvorhaben innerhalb von 12 Monaten gewährt werden. Eine grundsätzliche Begrenzung für die Einreichung von Anträgen besteht nicht. Allerdings gilt als nicht antragsberechtigt, wer in den vergangenen 12 Monaten eine Förderung auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift erhalten hat. Maßgeblich ist das Datum der Bewilligung.
9. Handelt es sich um eine „De-minimis-Beihilfe“?
Ja, es handelt es sich um eine „De-minimis-Beihilfe“, ggf. kumuliert mit der „Kleinbeihilfenregelung“ (dritte geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19). Bitte beachten Sie hierzu die Vorgaben in der Richtlinie.