Invest BW – Förderung von Zukunftsinvestitionsvorhaben

Förderkonditionen

Umsetzungszeitraum, Höhe der Zuwendungen und Förderquoten

  • Der Umsetzungszeitraum beträgt im Regelfall maximal 24 Monate.
  • Es können Zuwendungen zwischen 2.000 Euro bis 1.000.000 Euro gewährt werden.

Förderquoten

  • Der Regelfördersatz beträgt 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
  • Trägt die beantragte Maßnahme in erheblicher Weise zur Erreichung von Zielen der Nachhaltigkeit im Umweltbereich bei, so erhöht sich der Fördersatz um bis zu 10 Prozentpunkte. Dies wird angenommen, wenn das Investitionsvorhaben dazu geeignet ist, das Unternehmen in die Lage zu versetzen, über die nationalen bzw. europäischen Normen für den Umweltschutz hinausgehend oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Nachhaltigkeitsbonus).
  • Bei Projekten von außergewöhnlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg erhöht sich der Fördersatz um bis zu 10 Prozentpunkte. Dies wird insbesondere angenommen, wenn das Investitionsvorhaben dazu geeignet ist, einen besonderen Beitrag zu technologischen und strukturellen Veränderungen zu leisten, erhebliche und nachhaltig positive Arbeitsplatz- und/oder Beschäftigungseffekte zu erzielen oder eine besondere strategische Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg haben (z. B. Neuansiedlungen, Betriebserweiterungen, Standorterhaltung).
  • Der maximal mögliche Fördersatz für ein Vorhaben liegt auch bei einer Inanspruchnahme der Förderaufschläge nach Nr. 5.4 und 5.5 bei 25 Prozent.
  • Antragsteller, die Förderaufschläge beantragen, haben dies im Antrag nachvollziehbar zu begründen und durch entsprechende prüffähige Messgrößen bzw. Kennzahlen zu belegen.

Zuwendungsfähige Ausgaben

  • Anschaffungs- und Herstellungsausgaben der zum Investitionsvorhaben zählenden beweglichen Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (unter anderem Anlagen, Maschinen), die innerhalb des geförderten Unternehmens in Baden-Württemberg eingesetzt werden, sofern diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind.
  • Sachausgaben und Fremdleistungen für Qualifizierungsmaßnahmen, die dazu dienen, das eigene Personal im Umgang mit neuen Maschinen, Anlagen und Prozessen, die im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift gefördert werden, zu schulen.
  • Anschaffungsausgaben von immateriellen Wirtschaftsgütern. Hierbei können von KMU gemäß Anhang I AGVO bis zu 100 Prozent der Ausgaben des förderfähigen Gesamtinvestitionsvorhabens geltend gemacht werden, von sonstigen Unternehmen bis zu 75 Prozent.
  • Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, sofern diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind, der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, welche die Förderung erhält, genutzt werden.
  • Gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter, mit Ausnahme von Grundstücken, soweit sie beim Antragsteller aktiviert werden. Der Mietkauf bzw. Leasingvertrag über andere Wirtschaftsgüter als Gebäude muss die Form eines Finanzierungsleasings haben und vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden. Das Risiko für die Instandhaltung der geförderten Wirtschaftsgüter muss beim Mietkäufer bzw. Leasingnehmer liegen.
  • Im Falle der Übernahme einer Betriebsstätte: Die förderfähigen Anschaffungsausgaben der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises. Anschaffungsausgaben für Wirtschaftsgüter, die bereits öffentlich gefördert wurden, sind hiervon abzuziehen.

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

  • Personalausgaben, Eigenleistungen, Reiseausgaben.
  • Bau- und Gebäudeinvestitionen.
  • Reine Ersatzinvestitionen, es sei denn, das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut trägt gegenüber dem ausgeschiedenen Wirtschaftsgut zu einer wesentlichen Verbesserung bei.
  • Die Anschaffungs- bzw. Herstellungsausgaben für Personenkraftwagen, Kombifahrzeuge, Lastkraftwagen, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen.
  • Ausgaben im Zusammenhang mit der Anpassung von betrieblichen Standards oder Abläufen an bestehende rechtliche Vorschriften.
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte oder das erwerbende Unternehmen ist ein KMU gemäß Anhang I AGVO in der Gründungsphase. Förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft oder nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen.
  • Aktivierungsfähige Finanzierungsausgaben (z. B. Bauzeitzinsen).
  • In einem Sammelposten zusammengefasste geringwertige Wirtschaftsgüter.
  • Einzelbelege, deren Betrag unterhalb von 1.000 Euro (netto) liegt.
  • Umsatzsteuer und auf Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme.
  • Grunderwerbsausgaben inklusive Nebenausgaben sowie Mietkauf oder Leasing von Grundstücken.
  • Die Ausgaben für reine Betriebsverlagerungen ohne gleichzeitige Erweiterung und Modernisierung der Betriebsstätte.